AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
Zur Erfüllung von Lieferverträgen ist der Lieferant nur dann verpflichtet, wenn eine schriftliche
Bestellungsannahme vorliegt. Erfolgen Lieferungen ohne Auftragsbestätigung, so ist die Rechnung als
Auftragsbestätigung anzusehen, unter Zugrundelegung der dort festgehaltenen allgemeinen Liefer- und
Zahlungsbedingungen. Einschränkende Bedingungen des Bestellers sowie mündliche
Sondervereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Spätestens
durch Entgegennahme der Lieferung erklärt sich der Besteller mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung und
diesen allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einverstanden.
Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten
übertragbar.
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.
Nachträgliche Änderungen können nur nach innerbetrieblicher Möglichkeit und gegen Erstattung der
Mehrkosten berücksichtigt werden.
2. Preise
Alle Preise gelten ab Werk, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Der Lieferer ist berechtigt, eine
angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn 2 Monate nach Vertragsabschluß Änderungen eintreten
bei Rohmaterial- oder Hilfsstoffpreisen, bei Löhnen und Gehältern, bei Frachten oder bei öffentlichen
Abgaben. Insbesondere bleiben Preisänderungen auch dann vorbehalten, wenn der auszuführende Auftrag
entsprechend der Auftragsbestätigung vom Angebot abweicht. Bestimmungen der VOB finden insoweit keine
Berücksichtigung.
Durch eine Beteiligung an den Kosten für die Werkzeuge erwirbt der Besteller keinerlei Rechte an diesen
Werkzeugen, oder auf Rückvergütung von Leistungen für diese Werkzeuge. Nach 2 Jahren seit der letzten
Lieferung ist der Lieferant berechtigt, die Werkzeuge zu verschrotten.
3. Fracht und Verpackung
Der Versand erfolgt, wenn nicht anderes schriftlich vereinbart, unfrei ab Werk Heilbronn. Ebenso bleibt die
Wahl der Versand- und Verpackungsart dem Lieferanten überlassen. Die Normalverpackung wird, wenn
nicht anderes schriftlich vereinbart ist, getrennt in Rechnung gestellt und kann nicht zurückgenommen
werden. Wird vom Besteller eine von der Normalverpackung abweichende Verpackungsart gewünscht, so
hat er nach Wahl des Lieferanten die hierfür erforderlichen Aufwendungen zu erstatten oder das Leergut,
das Eigentum des Lieferanten bleibt, an diesen zurückzuschicken. Erfolgt die Zurückgabe nicht innerhalb
von 3 Monaten in einwandfreiem Zustand fracht- und spesenfrei an den Lieferer, erfolgt die Berechnung des
vollen Verpackungswertes.
4. Abnahme
Wird eine Abnahme (Inspektion) der Ware im Werk verlangt, oder ist eine solche vereinbart, so gehen
sämtliche Kosten zu Lasten des Bestellers, mit Ausnahme der üblichen Prüfkosten.
5. Gefahrenübergang
Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware das Lieferwerk verläßt oder dem Besteller zur
Verfügung gestellt wird. Bei Rücknahme von Waren, die nur bei Vorliegen einer schriftlichen Zustimmung
des Lieferanten erfolgt, trägt der Besteller jede Gefahr bis zum Eingang im Lieferwerk.
6. Haftung und Gewährleistung
Technische Ratschläge, Mengen- und Maßaufnahme sowie Empfehlungen des Lieferers erfolgen
grundsätzlich unverbindlich. Eine Haftung ist insofern ausgeschlossen. Beanstandungen offensichtlicher
Mängel sind unbeschadet einer früheren gesetzlichen Rügepflicht unverzüglich nach Feststellung der
Abweichungen, spätestens aber 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen. Der
Besteller hat auf Verlangen Proben der beanstandeten Waren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
2 Wochen zur Verfügung zu stellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, entfallen sämtliche
Gewährleistungsansprüche. Unbeschadet einer früheren Verjährung verjähren Gewährleistungsansprüche 4
Wochen nach Zurückweisung der Mängelrüge durch den Lieferanten. Eine Verzichtserklärung des
Lieferanten auf die Einhaltung dieser Vertragsbestimmungen bedarf der Schriftform. Wenn sich eine
Beanstandung als begründet erweist, wird kostenlos und frachtfrei ab Werk auf Empfangsstation Ersatz
geleistet, bei Gütemängeln jedoch nur, wenn das fehlerhafte Material mehr als 5% der Gesamtbestellung
beträgt und die fehlerhaften Stücke zurückgegeben werden. Ersatz erfolgt Gewicht gegen Gewicht oder
Stück gegen Stück bzw. Länge gegen Länge. Für den Fall des Fehlschlagens der Ersatzlieferung hat der
Besteller Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages.

Weitergehende Ansprüche, wie Wandlung, Minderung, Vergütung von direkten oder indirekten Schäden,
entgangener Gewinn, Erstattung von bezahlten Vertragsstrafen, Arbeitslöhne usw. sind ausgeschlossen, es
sei denn, Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen sind fehlgeschlagen; für diesen Fall hat der Besteller das
Recht, eine Herabsetzung der Vergütung oder, wenn es sich bei der erbrachten Leistung nicht um die
Erfüllung einer bauwerkvertraglichen Verpflichtung handelt, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des
Vertrages zu verlangen. Aus mangelhaften Teillieferungen können keine Rechte bezüglich der übrigen
Teillieferungen hergeleitet werden. Der Lieferant kann die Ersatzlieferung verweigern, solange der Besteller
nicht sämtliche aus allen beiderseitigen Geschäftsverbindungen herrührenden Verpflichtungen erfüllt hat.
7. Schutzrechte
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch
Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Besteller den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.
8. Lieferung-, Abnahme- und Abruffristen
Bei einer aus betriebstechnischen Gründen erforderlich werdenden Überschreitung von Lieferfristen werden
diese angemessen, längstens indessen bis zu 6 Wochen verlängert. Erfolgt die Lieferung innerhalb des
Verlängerungszeitraums, so sind jegliche Rechtsansprüche insbesondere Schadensersatzansprüche wegen
verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Zur Lieferung ist der Lieferant auch bei Vorliegen vereinbarter
Lieferungsfristen nicht verpflichtet, solange der Besteller mit Verpflichtungen, die aus sämtlichen
gegenseitigen Geschäftsverbindungen herrühren, in Verzug ist. Dauern von außen durch Streik,
Aussperrung, Schwierigkeiten mit den Vorlieferanten und Transportunternehmen usw. bedingte Hemmungen
in der Lieferung länger als einen Monat, oder finden behördlich angeordnete ganze oder teilweise
Betriebsstilllegungen im Werk des Lieferanten oder bei einem seiner Vorlieferanten statt, oder treten
Kriegsfall, Mobilmachung, Aufruhr oder Besetzung durch eine fremde Macht ein, so ist der Lieferer zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Lieferant ist vorbehaltlich einer besonderen schriftlichen Vereinbarung
zu Teillieferungen berechtigt. Ist eine Abnahmefrist festgesetzt und erfolgt Abnahme nicht innerhalb dieser
Frist, oder nimmt der Besteller trotz entsprechender Aufforderung durch den Lieferanten innerhalb von einer
Woche nicht ab, so ist letzterer zur Lieferung nicht mehr verpflichtet. Die Gegenleistung bleibt hierdurch im
Rahmen der gesetzlichen Regelung unberührt. Abrufe und Spezifikationen einzelner Teillieferungen sind so
rechtzeitig vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der
vorgesehenen Vertragsfrist reibungslos möglich ist. Wird nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in richtiger
Form abgerufen oder spezifiziert, so verlängern sich die Lieferfristen entsprechend. Fordert der Lieferer den
Besteller unter angemesener Fristsetzung zu Abruf und Spezifikation auf und kommt dieser dieser
Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in richtiger Form nach, so ist der Lieferant zur Lieferung
nicht mehr verpflichtet. Auch für diesen Fall bleibt die Gegenleistung des Lieferanten im Rahmen der
gesetzlichen Regelung unberührt.
9. Kreditgrundlage
Voraussetzung für die Lieferpflicht des Lieferers ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Erhält der Lieferer
nach Vertragsabschluß Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredits in der sich aus dem Auftrag
ergebenden Höhe bedenklich erscheinen lassen, ist er berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheit oder
Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen oder vom Vertrag
zurückzutreten. Dies gilt insbesondere auch bei Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Vergleich,
Konkurs, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang, Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren,
Vorräten, Außenständen usw. Zur Lieferung besteht darüber hinaus keine Verpflichtung, wenn der Besteller
mit einer ihm aus den laufenden Geschäftsverbindungen herrührenden Verpflichtung im Verzug ist.
10. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich an den gelieferten Waren – auch in be- oder verarbeitetem Zustand – bis zur
Erfüllung aller aus den gegenseitigen Geschäftsverbindungen herrührenden Verpflichtungen des Bestellers
das Eigentumsrecht vor. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet.
Bearbeitet der Besteller Vorbehaltswaren oder verarbeitet er diese mit anderen Waren, so steht dem
Lieferanten das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten
Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- oder Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung,
Vermengung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen etwa entstehenden
Miteigentumsanteile überträgt der Besteller schon jetzt auf den Lieferanten. Der Besteller wird die Sache als
Verwahrer für den Lieferer mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder
einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller
schon jetzt an den Lieferer zu dessen Sicherung in Höhe sämtlicher Forderungen des Lieferanten aus den
laufenden Geschäftsverbindungen ab.
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller dem Lieferanten
sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen schriftlich anzuzeigen. Die Kosten der

Intervention trägt der Besteller. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller die Abtretung den
Drittschuldnern anzuzeigen und dem Lieferer alle zur Geltendmachung seiner Rechte notwendigen
Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Der Lieferer ist berechtigt, die Abtretung auch selber
offenzulegen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und eines Herausgabeverlangens gelten nicht
als Rücktritt vom Vertrag.
11. Zahlungsbedingungen
Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, es lägen
unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche vor.
Rechnungen sind 30 Tage rein netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungen von 10 Tagen ab
Rechnungsdatum wird 2% Skonto eingeräumt. Lohnarbeit ist sofort zahlbar und zwar rein netto ohne Abzug.
Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der
Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Bei Akkreditiven, Schecks oder anderen Anweisungspapieren, die
gleichfalls zahlungshalber angenommen werden, trägt der Besteller die Kosten der Eröffnung bzw.
Bestätigung, der Diskonierung und Einziehung. Der Lieferer ist berechtigt, auch entgegen der Bestimmung
des Bestellers dessen Zahlung für andere Forderungen zu verwenden. Sollte eine der in Ziffer 9 geregelten
Voraussetzungen für die Lieferpflicht des Lieferers nicht gegeben sein oder entfallen, so sind sämtliche
Forderungen des Lieferers ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel, Schecks oder sonstige
Anweisungspapiere sofort in bar fällig.
Der Besteller ist verpflichtet, für alle Forderungen des Lieferers auf dessen Verlangen geeignete Sicherheit
nach dessen Wahl durch Grundstücksbelastungen, Forderungsabtretungen und Übertragen oder
Verpfändung von Gegenständen zu stellen.
Nimmt der Besteller Zahlungen auf an den Lieferanten abgetretener Forderungen an, so ist er verpflichtet,
diese unverzüglich an diesen weiterzuleiten. Kommt der Besteller mit Zahlungen in Verzug, so wird ein
Verzugszinssatz nach Wahl des Lieferanten in banküblicher Höhe oder 4% über dem jeweilig gültigen
Diskontsatz der Bundesbank in Rechnung gestellt. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten werden
hierdurch nicht ausgeschlossen.
Zahlungen können schuldtilgend nur an den Lieferer selbst oder an Vertreter, die schriftliche Vollmacht zu
Geldempfang vorweisen, geleistet werden.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche aus dem Vertrag sich ergebende Verbindlichkeiten ist der Sitz des Lieferanten.
Gerichtsstand ist Heilbronn, auch der Zahlungsort. Bei sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts gilt nach
Wahl des Lieferers auch die Zuständigkeit des Amtsgerichts als vereinbart.
Über das Vertragsverhältnis entscheidet Deutsches Recht.
Das einheitliche Kaufgesetz und Vertragsabschlußgesetz ist ausgeschlossen.
13. Rechtsvorbehalt
Soweit zwingende Rechtsvorschriften diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen entgegenstehen, treten
diese Vorschriften anstelle unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen.

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